Der Hauptverband Cinephilie ist ein eingetragener Verein. Mit einer Mitgliedschaft könnt Ihr unsere Ziele unterstützen und uns helfen, dauerhafte Strukturen für unsere Arbeit zu schaffen.
Hier gibt es den Mitgliedsantrag.
Den ausgefüllten Mitgliedsantrag bitte per Post an Hauptverband Cinephilie e. V., c/o Wolf Kino, Weserstr. 59, 12045 Berlin oder als Scan per Mail hallo(at)hvcinephilie.de
Die Bezahlung der Mitgliederbeiträge erfolgt per Lastschriftverfahren. Eine Erklärung auf ein SEPA-Lastschrift-Mandat ist dem Antrag beigefügt.
Vielen Dank an alle, die uns mit einer Mitgliedschaft unterstützen!
Satzung des Hauptverband Cinephilie e. V.
Name und Sitz des Vereins
§1
Der Hauptverband Cinephilie e.V. ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Berlin. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin einzutragen.
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins
§ 2
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung der Filmkunst und -kultur. Der Verein dient der Vermittlung von Informationen und Kenntnissen mit dem Ziel, die Herstellung, Vorführung und Vermittlung künstlerisch wertvoller Filme zur Förderung und der Bildung der Diversität, Völkerverständigung und der Filmkunst in einem möglichst weiten Bereich zu erreichen. Zu diesem Zweck sollen konkrete filmkulturelle, filmpolitische, filmbildende und filmvermittelnde Maßnahmen und Angebote entwickelt und durchgeführt werden. Ziel ist die Förderung des öffentlichen Interesses für und die Verbreitung von Cinephilie sowie die Förderung und Kommunikation mit nationalen, europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, die ein ähnliches Ziel verfolgen. Dies umfasst insbesondere den Gedanken- und Erfahrungsaustauch sowie die filmpolitische Zusammenarbeit. Der Gegenstand der Cinephilie umfasst maßgeblich Filmkunst, Filmkultur und Filmhistorie. Das Vereinsziel soll u. a. erreicht werden durch Ausri chtung regelmäßig stattfindender Veranstaltungen, öffentlicher Filmaufführungen, Diskussionsveranstaltungen sowie durch intensive Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden.
§ 2 a
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 b
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Geschäftsstelle
§ 3
Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein, die als Informationszentrale und als Organisationszentrale dienen soll.
Mitgliedschaft
§ 4
Der Verein besteht aus aktiven, passiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Aktive Mitglieder haben volles Stimmrecht. Dies sind einmal die Gründungsmitglieder, anderen natürlichen oder juristischen Personen aus dem Bereich der Filmkultur kann auf deren Antrag durch Beschluss des Vorstandes das aktive Stimmrecht zuerkannt werden. Falls der Vorstand ablehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Passives Mitglied und Fördermitglied kann darüber hinaus jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützt. Fördermitglieder und passive Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie nehmen an den Mitgliederversammlungen beratend teil und können Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung richten.
Passive Mitglieder/Fördermitglieder können u.a. sein:
- Natürliche oder juristischen Personen aus dem Bereich der Filmkultur
2 Vereine oder andere Verbände aus dem In- und Ausland, die regional oder überregional tätig sind und die im kulturellen Bereich ähnliche Zwecke verfolgen wie der Hauptverband Cinephilie.
Die genannten Personen werden Mitglied, sobald ihnen auf ihren Aufnahmeantrag vom Vorstand die Aufnahme in den Verein mitgeteilt worden ist.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Danach ist kein weiterer Einspruch möglich. Enthaltungen sind nicht zulässig.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod oder Auflösung der juristischen Person,
- durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres,
- falls der Beitrag trotz erfolgter Mahnung während des laufenden Geschäftsjahres nicht gezahlt wird,
- durch Ausschluss, der auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann, falls das Mitglied durch sein Verhalten zeigt, dass es an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele nicht mehr interessiert ist, oder gegen die Satzung und die Interessen des Vereins verstößt. Gegen den Ausschluss ist kein weiterer Einspruch möglich.
Mitgliedsbeiträge
§ 4a
Die Mitglieder (aktive, passive und Fördermitglieder) des Vereins haben jährlich fällige Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
Der Vorstand kann innerhalb der aktiven und passiven Mitglieder persönliche Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.
Der Vorstand kann darüber hinaus die Mitgliedsbeiträge der aktiven und passiven Mitglieder sowie Fördermitglieder untereinander und innerhalb der einzelnen Mitgliedergruppen unterschiedlich festsetzen, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten erscheint.
Rechte der Mitglieder
§ 5
Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Hinsicht darauf hinzuwirken, dass die Zielsetzung des Vereins ihren Vorstellungen entsprechend realisiert wird.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliederversammlung
§ 6
Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit berufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins dies beim Vorstand schriftlich beantragen. In diesem Fall muss die Einberufung binnen vier Wochen erfolgen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Der Einladung soll eine vorläufige Tagesordnung angefügt werden, welche die Vorstellungen des Vorstands vom Ablauf der Mitgliederversammlung enthält. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Versammlung. Die Einladung muss die Mitglieder mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung erreichen und kann per Post oder auf elektronischem Wege verschickt werden.
Ein Mitglied des Vorstands leitet die Versammlung.
Gibt sich die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung, so kann sie hiervon abweichend ein anderes Mitglied zum Versammlungsleiter wählen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere Vorschriften über die den Mitgliedern zustehende Redezeit enthalten.
Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
- die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattendem Jahresberichts und der Rechnungslegung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen zum Vorstand,
- Behandlung der Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit,
- die Auflösung des Vereins mit 3/4-Mehrheit.
Anträge der Mitglieder müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen.
Zu aktuellen Themen können noch in der Mitgliederversammlung Anträge gestellt werden. Diese müssen von drei Mitgliedern unterstützt werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben, mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Versammlungsleiter bzw. von der Versammlungsleiterin und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
Vorstand
§ 7
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 und höchstens 15 gleichberechtigten Mitgliedern. Alle gemeinsam bilden sie den Vorstand nach § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Amtsdauer des Vorstandes läuft bis zum Ende der dritten ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Wahl. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin wird u.a. die Geschäftsverteilung nach Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb der gewählten Vorstandsmitglieder geregelt.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt den Verein allein zu vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von mehr als 2.000,00 EUR, muss der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden.“
Geschäftsführung
§ 8
Der Vorstand kann mit der Führung der laufenden Geschäfte des Vereins eine Geschäftsführung beauftragen. Dazu erlässt er eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann die Geschäftsführung als besonderen Vertreter nach § 30 BGB in das Vereinsregister eintragen lassen.
Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins
§ 9
Die Änderung der Satzung ist mit einer Mehrheit von wenigstens 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder möglich.
Die Vereinigung des Vereins mit einem anderen sowie die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck eigens berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist eine Mehrheit von wenigstens 3/4 der anwesenden aktiven Mitglieder.
Die Einladungen zu einer solchen Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern wenigstens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.
Anträge, die darauf zielen, die Satzung zu ändern, werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn eine Erklärung des Finanzamtes dazu vorgelegt wird, dass eine Beschlussfassung über diesen Antrag steuerlich unbedenklich ist.
Anpassungen der Orthographie und Interpunktion an die jeweils aktuelle deutsche Rechtschreibung/Interpunktion bedürfen keiner Zustimmung durch die Mitgliederversammlung, so lange damit keine inhaltlichen Änderungen einhergehen.
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, die dem Verein vom Registergericht oder vom Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit auferlegt werden.
Anfall des Vermögens bei Auflösung des Vereins
§ 10
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Arsenal – Institut für Film und Videokunst e. V., Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.